Bei Trennung müssen Weinvorräte nicht aufgeteilt werden!
18.10.2013
Eine wertvolle Weinsammlung sei mit Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar. Eine Aufteilung des Weinkellers scheitere an der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand und am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten. Hier war der Mann Alleineigentümer der Weinflaschen. Eine Zuteilung von Gegenständen an den anderen Ehepartner sei dann rechtlich nicht möglich.
Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts München vom 01. August 2012 (AZ: 12 UF 161/11)