Ehegattensplitting gilt jetzt auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
10.06.2013
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bisherige Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften verfassungswidrig ist. Auch homosexuelle Paare können jetzt zusammenveranlagen und das Finanzamt hat den Steuertarif anzuwenden, wie bei heterosexuellen Paaren. Zweck des Splittingverfahrens gemäß § 32 a Abs. 5 EStG ist, dass das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Damit können nun auch eingetragene Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting profitieren.
Pressemitteilung vom 6.06.2013 des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss 2 BvR 909/06