Versöhnungsversuch während des Trennungsjahres
14.02.2013
Wenn sich ein Ehepaar trennt und dann im Verlauf des Trennungsjahres wieder versucht zusammenzuleben, so gilt dieser Versuch bis zu einer Obergrenze von drei Monaten als Versöhnungsversuch, der den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflusse. Bei einem länger andauernden Zeitraum könne man aber davon ausgehen, dass sich das Paar noch nicht endgültig voneinander abgewandt hätte. Daher beginne die Laufzeit des Trennungsjahres danach erneut.
Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2009 (AZ: 6 WF 98/09)