Wissenswertes zur Aufhebung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften
21.03.2013
Um eine Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren aufzuheben ist auch ein gerichtliches Verfahren notwendig. Voraussetzungen für die Aufhebung sind nach § 15 LPartG dass die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann. Welche Gründe dazu geführt haben, ist unerheblich. Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten hebt das Familiengericht die Lebenspartnerschaft dann durch Aufhebungsurteil auf.
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