Scheidungsformular


Familienrecht.

Das sollten Sie auf jeden Fall wissen.

In diesem Scheidungsratgeber möchten wir Ihnen Antworten geben, zu Fragen die sich bei einer Trennung oder Scheidung stellen können. Oft möchten unsere Mandanten von uns wissen, was bezüglich der Kinder, dem Sorgerecht, dem Unterhalt, bei der Aufteilung des Hausrates u.s.w. zu beachten ist. Unser Ratgeber Familienrecht bietet einen schnellen ersten Überblick über die wichtigsten Scheidungsfragen. Wobei wir Ihnen zum Wohle aller Beteiligten – insbesondere der Scheidungskinder- immer empfehlen für alle Themen einvernehmliche Lösungen zu finden.

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Härtefallscheidung bei Schwangerschaft

Schnelle Scheidung bzw. Blitzscheidung bei Schwangerschaft?

Eigentlich kann man sich erst nach Ablauf des gesetzlichen Trennungsjahres scheiden lassen und wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen. Aber ist eine sog. Blitzscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich?

Ja, aber nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehepartner eine „unzumutbare Härte“ bedeuten würde und die Gründe dieser Härte beim anderen Ehepartner liegen. Die Anforderungen hierfür sind hoch.

Eine Härtefallscheidung ist nur möglich, wenn die Ehefrau von einem anderen Mann als dem Ehemann, also aus einem ehebrecherischen Verhältnis schwanger ist, so entschied das OLG Hamm im Jahr 2014.

Erwartet also die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann, so kann ihr Ehemann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung beantragen, um nicht rechtlicher Vater des „fremden“ Kindes zu werden.

Das Gericht hat die Auffassung vertreten, es sei dem Ehemann nicht zuzumuten, bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten, da er ansonsten mit der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater würde, soweit nicht der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennt. Darüber hinaus müsse der Ehemann, sofern die Anerkennung durch den Dritten nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung erklärt wird, selbst die Vaterschaft anfechten. Dies sei ihm aber nicht zuzumuten und deshalb der vorzeitige Scheidungsantrag zuzulassen. Ein Härtefallgrund nach § 1565 Abs. 2 BGB wurde ausdrücklich bejaht.

Das Trennungsjahr muss in diesen Fällen also nicht eingehalten werden und eine schnelle Scheidung ist möglich.

(OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2014, 8 WF 106/14)

Kann das Gericht die beschleunigte Scheidung trotz Schwangerschaft ablehnen?

Ja, wenn die Vaterschaft auch anders geklärt werden kann, nämlich nach § 1599 II BGB mit einer sog. Dreierurkunde: Also wenn der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennt.

Der Noch-Ehemann würde nicht der rechtliche Vater des „fremden“ Kindes, wenn der tatsächliche Vater die Vaterschaft anerkennt. Dieser Anerkennung müssen die Ehefrau als Mutter und auch der Noch-Ehemann zustimmen, da dieser aufgrund der Ehe als Vater des Kindes gilt. Die entsprechenden Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, z.B. beim Jugendamt. Dann gäbe es keinen Rechtsgrund mehr für die vorzeitige Scheidung wegen Schwangerschaft.

Wenn das Kind nach Einreichung der Scheidung bei Gericht geboren wird und der leibliche Vater spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt. Die Anerkennung ist bereits vor Geburt des Kindes möglich und wird dann frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.

Mit dieser Begründung, dass diese sog. Dreierurkunde zur Klärung der Vaterschaft erstellt werden kann, können Familiengerichte also die Härtefallscheidung / die Blitzscheidung ablehnen.

Scheidung mit Kindern

Sorgerecht bei verheirateten Eltern

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so üben sie das gemeinsame Sorgerecht aus. Die Scheidung ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht! Geschiedene Eltern haben weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge.

Das Sorgerecht umfasst nach § 1626 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Zum Sorgerecht gehören also unter anderem alle Fragen zum Thema Gesundheit, Religion, Schuldbildung, Vermögen oder dem Aufenthalt des Kindes.

Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern

Das Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern gestaltet sich so, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht erhält. Damit unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht bekommen, können Sie beim Jugendamt oder beim Notar eine gemeinsame Sorgeerklärung unterzeichnen.

Was ist, wenn die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht freiwillig zustimmt? Dann hilft das neue Gesetz, das seit Sommer 2013 die Rechte der leiblichen, nicht ehelichen Väter stärkt.

Bisher hatte der biologische Vater keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen der Mutter feststellen zu lassen. Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater nun das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen die Mitsorge für das Kind zu erhalten. Durch ein „vereinfachtes Sorgerechtsverfahren“ kann der Vater die Mitsorge beim Familiengericht beantragen, wenn die Kindesmutter nicht freiwillig zustimmt.

Beim Klären von Fragen zum Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern sind wir Ihnen gerne behilflich!

Umgangsrecht für getrennt lebende Eltern

Das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat das Recht mit seinem Kind Umgang auszuüben, also sein Kind regelmäßig zu sehen. Das Umgangsrecht ist nicht davon abhängig, ob Unterhalt gezahlt wird oder nicht. Mandanten fragen uns häufig, ob sie den Umgang verbieten können, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil nicht zahlt. Das geht nicht. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, auch wenn die Eltern getrennt leben.

Die Eltern haben sogar gemäß § 1684 BGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Eltern sollten dem Kind also nicht Schlechtes über das andere Elternteil erzählen. Auch wenn der Frust auf der Paarebene zwischen den Eheleuten noch so groß ist, hat das auf der Elternebene nichts zu suchen. Sie sind und bleiben Eltern. Das Kind kann nichts für die Trennung der Eltern und das Kind muss beide Elternteile weiter gleich lieb haben dürfen. Eltern sollten daher vermeiden Ihre Konflikte vor den Kindern auszutragen oder die Kinder gar -wenn auch meist ungewollt- in den Streit reinzuziehen. Kinder haben es bei einer Trennung der Eltern ohnehin schon schwer genug!

Umgangsrecht für Großeltern

Das Umgangsrecht für Großeltern regelt der Gesetzgeber in § 1685 BGB. Danach besteht ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt auch für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben.

Ein Recht der Großeltern auf Umgang besteht immer dann, wenn es zwischen Großeltern und Enkeln eine enge Bindung gibt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn beide Eltern berufstätig sind und die Großeltern die Kinder in der Woche regelmäßig versorgt haben.

Gleiches gilt auch für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben.

Umgangsrecht für Geschwister

Auch Geschwisterkinder haben ein Umgangsrecht. Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben alle Bezugspersonen des Kindes ein Recht das Kind zu sehen, wenn es dem Kindeswohl dient. Damit haben selbstverständlich auch Geschwisterkinder einen Anspruch auf Umgang miteinander.

Umgangsregelung

Es gibt keine feste gesetzliche Regelung für die Häufigkeit und Dauer von Besuchskontakten. Hier muss immer individuell der Einzelfall betrachtet werden, denn nicht jedes Betreuungsmodell passt zu jeder Familie. Die Eltern müssen also eine Umgangsregelung vereinbaren.

Häufig einigen die Eltern sich auf folgende Umgangsregelung mit festen Zeiten: Bei Schulkindern kommt es oftmals alle 14 Tage zu einem Umgangskontakt von Freitag bis Sonntag mit Übernachtungen. Auch die Schulferien und Feiertage sind zwischen den Eltern aufzuteilen. Bei Kindergartenkindern entspricht es eher dem Kindeswohl, wenn der Umgang öfter, aber dann für eine kürzere Dauer stattfindet.

Manche Eltern verständigen sich auch auf das sogenannte „Wechselmodell“, dann lebt das Kind abwechselnd z. B. zwei Wochen beim Vater und dann zwei Wochen bei der Mutter. Dies setzt natürlich voraus, dass die Eltern sich gut miteinander besprechen können und nicht weit auseinander wohnen. Nur dann kann diese Umgangsregelung problemlos gelebt werden.

Eltern die sich über die Umgangszeiten der Kinder gar nicht einigen können, bekommen Hilfe beim örtlichen Jugendamt. Dort werden kostenlose Elterngespräche geführt und Elternvereinbarungen getroffen. Wenden Sie sich also ruhig an das Jugendamt in Ihrer Stadt, wenn Sie mit dem anderen Elternteil keine dauerhafte regelmäßige Einigung zum Kindesumgang treffen können.

Vaterschaft anfechten

Scheidung mit Kindern
Vaterschaft anfechten
Die Anfechtung der Vaterschaft geht nur durch ein Gerichtsverfahren beim zuständigen Familiengericht. Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind gemäß § 1600 BGB:

  1. der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat,
  3. der Mann, der eidesstattlich versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (sog. „biologischer Vater“),
  4. die Mutter und
  5. das Kind.

Wer die Vaterschaft anfechten möchte, muss beachten, dass er dies innerhalb einer Frist von zwei Jahren beantragen muss. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Wird das Verfahren, die Vaterschaft anzufechten begonnen, wird in der Regel der Richter ein molekulargenetisches Gutachten einholen, um die Frage der Abstammung klären zu können.

Wenn die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde, weil das Abstammungsgutachten negativ war, führt das im Ergebnis dazu, dass damit alle rechtlichen Verbindungen zum Kind beendet sind, d.h. unter anderem, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr besteht und dass das Kind nicht mehr pflichtteilsberechtigt bzgl. des Erbes ist.

Wenn sich rausstellt, dass Sie nicht der leibliche Vater des Kindes sind, sind auch Schadensersatzansprüche für bereits geleistete Unterhaltszahlungen zu prüfen. Es kann ein Anspruch  gegen den richtigen Vater des Kindes oder die Mutter bestehen. Rechtlich handelt es sich dann um den sogenannten Scheinvater-Regress.

Unterhalt bei Scheidung

Kindesunterhalt

Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, schuldet er in der Regel keinen Unterhalt in bar, da er seine Unterhaltsverpflichtung durch Naturalleistungen (Pflege, Betreuung, Wohnung, Kleidung, Mahlzeiten, etc.) erfüllt. Dieser Elternteil bekommt auch das staatliche Kindergeld von der Familienkasse.

Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht hauptsächlich lebt, schuldet hingegen den sog. Barunterhalt. Der nicht betreuende Elternteil muss also Kindesunterhalt zahlen. Man unterscheidet damit zwischen dem sogenannten Barunterhalt und dem Naturalunterhalt. Dass der Unterhaltspflichtige Umgang mit den Kindern ausübt, ändert übrigens nichts an seiner Pflicht Unterhalt zahlen zu müssen.

Anders ist es bei volljährigen Kindern. Bei einem volljährigen Kind sind grundsätzlich beide Eltern zur Leistung von Kindesunterhalt in bar verpflichtet. Das gilt auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind noch wohnt.

Berechnung Kindesunterhalt

Für die Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts sind die Einkünfte des Unterhaltsschuldners, das Alter des Kindes und die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen entscheidend. Nachdem das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen errechnet wurde, kann anhand der Düsseldorfer Tabelle eine Einstufung stattfinden. Die Düsseldorfer Tabelle legt den Unterhaltsbedarf von Kindern fest. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig angepasst. Zuletzt wurden die Tabellensätze am 01.08.2015 erhöht. Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle

Der von den Oberlandesgerichten festgelegte Selbstbehalt muss dem Pflichtigen verbleiben, damit er sich selbst unterhalten kann. Der gesetzlich festgelegte Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhlatspflichtigen liegt derzeit bei 1.080,00 Euro monatlich. Den Pflichtigen trifft auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er muss sich besonders bemühen, damit er zumindest den Kindesmindestunterhalt nach der geringsten Einkommensgruppe für seine Kinder zahlen kann.

Ehegattenunterhalt vor der Scheidung (Trennungsunterhalt)

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen dem Trennungsunterhalt, der bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet wird, und dem nachehelichen Unterhalt, der ab der rechtskräftigen Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen gefordert werden kann.

Wenn die Ehepartner getrennt leben, kann der Bedürftige von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen.

Beim Ehegattenunterhalt steht dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von monatlich 1.200,00 € zu, der ihm mindestens noch verbleiben muss.

Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs sind die Eheleute verpflichtet, sich gegenseitig über ihr Einkommen und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen und diese Auskunft zu belegen. Anhand der Auskünfte kann der Trennungsunterhalt berechnet werden.

Nachehelicher Unterhalt

Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach der rechtskräftigen Scheidung auch noch nachehelicher Unterhalt verlangt werden. Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für sich sorgen. Es gilt also der Grundsatz der Eigenverantwortung aus § 1569 BGB. Wenn ein Ehegatte dazu wirtschaftlich allerdings außerstande ist, hat er auch nach der Scheidung gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt. Gründe für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch sind beispielsweise:

  • wegen Kindererziehung (sog. Betreuungsunterhalt)
  • wegen Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt, wenn die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nicht ausreichen,
  • bis zum Abschluss einer Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
  • aus Billigkeitsgründen (sonstige schwerwiegende Gründe)

Bei einer kurzen Ehe von 1-2 Jahren besteht in der Regel aber kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Nach der Scheidung besteht also nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dieser nacheheliche Unterhalt kann zudem in der Höhe begrenzt werden und die Zahlungsdauer kann zeitlich befristet werden.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt beginnt erst ab der rechtskräftigen Scheidung und nicht vorher! Bis zur Scheidung gibt es den Anspruch auf Trennungsunterhalt. Es handelt sich um zwei eigenständige Unterhaltstatbestände. Nur weil man Trennungsunterhalt bekommt, bekommt nicht automatisch nach der Scheidung weiterhin nachehelichen Unterhalt. Diesen Anspruch muss man erst eigenständig geltend machen.

Elternunterhalt – Wann schulden Kinder den Eltern Unterhalt?

Genauso wie Eltern Ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, genauso kann es sein, dass die Kinder später für Ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen. In der Praxis stellt sich diese Frage der Unterhaltspflicht eines Kindes meist dann, wenn die Eltern im Alter pflegebedürftig werden und hohe Heimkosten entstehen. Bevor der Sozialstaat diese Kosten übernehmen muss, wird geprüft, ob die Kinder wirtschaftlich in der Lage sind, diese Kosten für den Elternunterhalt zu tragen oder sich zumindest daran zu beteiligen. Es wird also überprüft, ob die Kinder leistungsfähig sind. Auch hier verbleibt dem Pflichtigen ein notwendiger Selbstbehalt von derzeit 1.800,00 Euro, bevor er Elternunterhalt schuldet.

Scheidungsfolgen

Vermögensausgleich

Wenn die Ehepartner nicht durch eine notarielle Urkunde (z. B. durch Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung) über das Vermögen eine besondere Vereinbarung geschlossen haben, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch hat zur Folge, dass das Vermögen, das die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, hälftig ausgeglichen wird.

Für den Vermögensausgleich zählt aber nur das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen, nicht etwa das Vermögen, welches jeder bereits vor der Ehe hatte.

Die Ehepartner müssen sich gegenseitig Auskunft erteilen und danach errechnet sich die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen. Der Ehepartner der in der Ehezeit mehr Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehepartner dann einen Ausgleich zahlen. Entscheidend ist das jeweilige Vermögen zu den Stichtagen Anfangsvermögen und Endvermögen. Das Anfangsvermögen ist der Tag an dem Sie geheiratet haben. Das Endvermögen ist der Tag an dem Ihnen oder Ihrem Ehepartner der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Zu diesen Stichtagen schulden sich die Eheleute auch gegenseitig eine Auskunft mit entsprechenden Belegen.

Steuerklasse nach Scheidung

In dem Kalenderjahr, in dem sich ein Ehepaar getrennt hat, können sie ihre Steuerklasse behalten, in dem Folgejahr muss die Steuerklasse dann spätestens in die Klasse I oder II geändert werden. In dem Kalenderjahr, in dem Sie sich getrennt haben, können Sie auswählen, ob Sie getrennt oder gemeinsam veranlagen. In dem Folgejahr, auch wenn Sie in dem Folgejahr erst geschieden werden, ist keine gemeinsame Veranlagung mehr möglich.

Krankenversicherung nach Scheidung

Sie sind so lange in der Familienversicherung, bis Sie rechtskräftig geschieden sind. Sie sind also auch während der Trennunszeit noch familienversichert. Erst im Falle der Scheidung müssen Sie mit Ihrer Krankenversicherung Kontakt aufnehmen und sich um eine eigene Krankenversicherung kümmern.

Rentenausgleich im Scheidungsverfahren

Der Ausgleich der Rentenanwartschaften (sog. Versorgungsausgleich) wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwingend geklärt. Sie müssen im Scheidungsverfahren mitteilen, bei welchen Rententrägern sie Rentenanwartschaften gesammelt haben. Rententräger sind zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung, Betriebsrententräger, Riesterrente, berufsständische Versorgungswerke, private Lebensversicherungen auf Rentenbasis, usw. Die jeweiligen Versorgungsträger berechnen dann die Anwartschaften und teilen dem Gericht das Ergebnis mit. Die in der Ehe geammelten Rentenanwartschaften werden dann zwischen den Eheleuten geteilt, sofern Sie nicht unterhalb der sog. Bagatellgrenze liegen, weil der Wert zu gering ist.

Diese Berechnungen der Rententräger dauern immer einige Monate und verzögern die Scheidung. Die zeitaufwendige Berechnung des Rentenausgleichs findet nicht statt, wenn

  • Sie den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag oder notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen haben, bzw. noch ausschließen wollen
  • oder der Versorgungsausgleich wegen kurzer Ehedauer von max. 3 Jahren nicht durchgeführt werden soll.

Dann entfällt die zeitaufwendige Berechnung der jeweiligen Anwartschaften durch die Rententräger und das Scheidungsverfahren beschleunigt sich erheblich. In der Regel vergibt das Familiengericht bereits schon nach einigen Wochen ab Einreichung der Scheidung den Scheidungstermin, wenn der Versorgungsausgleich eben nicht stattfindet.

Hausrat

Aufteilung Hausrat

Zum Hausrat zählen alle Einrichtungsgegenstände die Ehepartner für die gemeinsame Ehewohnung angeschafft haben. Bei einer Trennung muss die Aufteilung des Hausrats erfolgen, d. h. die Wohnungseinrichtung wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Auch der gemeinsam genutzte PKW der Familie gehört in der Regel zum Hausrat. Es kommt dabei eben nicht darauf an, wer die einzelnen Hausratgegenstände bezahlt hat.
Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die einem Ehepartner klar zuzuordnen sind, so z.B. der Computer der beruflich genutzt wird oder der Hobbybedarf, wie die Modelleisenbahn, die Angelausrüstung oder die Münzsammlung.
Oft meinen Mandanten, dass keine Aufteilung des Hausrates erfolgen müsste, weil Sie die ganze Einrichtung alleine bezahlt hätten. Das ist falsch, der Hausrat, der in der Ehe angeschafft wurde, wird trotzdem geteilt.

Der Gesetzgeber erwartet eine Verteilung des Hausrates unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Wohls der Kinder und der Erfordernisse des Gemeinschaftslebens.

Verteilen Sie also die Einrichtungs-und Versorgungsgegenstände unter sich zweckmäßig und gerecht!

Über die Kinderzimmer sollte allerdings keine Diskussion geführt werden. Diese Einrichtungsgegenstände benötigen die Kinder zwangsläufig dort, wo Sie Ihren Hauptaufenthaltsort haben. Der Ehegatte der die tatsächliche, alltägliche Sorge ausübt, erhält für die Kinder entsprechend die Möbel. Ein Streit darüber würde zu Lasten der Kinder gehen und sollte diesen erspart bleiben.

Haustiere

Scheidungstiere: Wem gehört das Haustier nach der Trennung?

Tiere sind nach dem Gesetz zwar keine Sachen, diese Vorschriften über Sachen werden aber entsprechend angewandt, § 90a BGB. Das bedeutet, dass Tiere zum Hausrat gehören und daher bei der Hausratsteilung dem einen oder anderen Ehegatten zugeteilt werden können. Wenn die Eheleute sich nicht einigen können und ein Gericht mit dieser Frage betraut wird, nimmt dieses eine Ermessensabwägung zu dem speziellen Fall vor. Kriterien können hier sein, wer die Hauptbezugsperson für das Tier ist oder auch bei wem die artgerechte Haltung besser gewährleistet ist.

Ein Recht auf Umgang gibt es bei Scheidungstieren nicht. Der Ehepartner bei dem das Haustier nicht lebt, hat kein Recht, das Tier regelmäßig zu sehen.

Namensrecht

Nachname nach Scheidung ändern

Sie können Ihren Nachnamen (Mädchennamen), den Sie vor der Ehe getragen haben, nach einer rechtskräftigen Scheidung wieder annehmen. Dafür ist nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Standesamt. Sie gehen einfach mit dem Scheidungsbeschluss, der mit einem Rechtskraftvermerk versehen ist, zum Standesamt und können die Namensänderung dann gegen eine geringe Verwaltungsgebühr beantragen. Beachten Sie aber, dass Sie dann Ihren Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder andere wichtige Dokumente auch ändern müssen, was zu weiteren Folgekosten führt.

Scheidung einer Lebenspartnerschaft

Aufhebung gleichgeschlechtliche Ehe

Das Team vom Scheidungsportal24 kümmert sich nicht nur um Ehescheidungen, sondern auch bundesweit um die Aufhebung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, im Volksmund oft als „Scheidung der Homo-Ehe“ bezeichnet.
Für die Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gelten nahezu identische Voraussetzungen, wie für die Scheidung einer Ehe. Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen müssen auch das Trennungsjahr abwarten, bevor ein Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft beim zuständigen Familiengericht gestellt werden kann.

Auch bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird nur ein Anwalt benötigt, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen. So können Sie die Kosten gering halten und sparen sich die Hälfte der Kosten, die bei einem zweiten Rechtsanwalt anfallen würden. Zudem stellen wir für Sie einen Antrag auf Senkung des Verfahrenswertes beim Gericht, so dass Sie dadurch nochmal Geld sparen können, wenn das Familiengericht dem Antrag zustimmt. Wenn Sie eine unverbindliche Auskunft über die Scheidungskosten möchten, nutzen Sie unseren kostenlosen Scheidungskostenrechner

Ansonsten brauchen Sie nur unser Scheidungsformular ausfüllen und wir kümmern uns um alles. Auf diesem Scheidungsformular werden die nötigen Informationen abgefragt, die wir brauchen, um den Aufhebungsantrag beim Familiengericht zu stellen.

Kostenlose Scheidung bzw. kostenlose Aufhebung der Lebenspartnerschaft?

Das ist möglich, wenn Sie ein niedriges Nettoeinkommen haben oder viele Schulden oder Sozialhilfe empfangen. Dann können wir für Sie zusätzlich einen Verfahrenskostenhilfeantrag. Wenn das Gericht zustimmt und Ihnen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bwilligt, ist Ihre Scheidung völlig kostenlos. Klicken Sie auf unserem Scheidungsformular einfach an, dass wir einen solchen Antrag für Sie stellen sollen.

Damit das Gericht darüber entscheiden kann, ob Sie staatliche Beihilfe für die Scheidungskosten erhalten, müssen Sie ein amtliches Formular über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen. Dem Formular müssen Belege in Kopie beigefügt werden, wie zum Beispiel: Sozialhilfebescheid, Lohnabrechnung, Kontoauszug, Mietvertrag, Darlehensverträge, usw. Denn nur daraus erkennt das Gericht, ob es die Scheidungskosten für Sie übernehmen kann, weil Sie selbst keine ausreichenden monatlichen Einkünfte haben.

Hier finden Sie das amtliche Formular mit Hinweisen zum Ausfüllen.


Sie haben weitere Fragen zum Ratgeber? Wir haben Antworten: 0800 – 4334 4334



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