Kurzer Versöhnungsversuch im Trennungsjahr nicht schädlich!
29.12.2013
Trennt sich ein Ehepaar und probiert im Verlauf des Trennungsjahres erneut, zusammenzuleben, so gilt dieser Versuch bis zu einer Obergrenze von drei Monaten als Versöhnungsversuch. Ist der Zeitraum länger, gilt die Ehe als fortgesetzt, und die Berechnung der Trennungszeit beginnt von Neuem.
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, 14.09.2009 (Az.: 6 WF 98/09).